Zeitlich begrenzte Pflege
Bis zu theoretisch 56 Tagen bzw. acht Wochen je Kalenderjahr ist die sogenannte "Kurzzeitpflege" im Seniorencentrum St. Raphael möglich. Insgesamt acht eingestreute Plätze für die Kurzzeitpflege ermöglichen die vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person. Diese Leistung ist eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers nach dem Sozialgesetzbuch (Vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung nach § 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Entlastung und Rückkehr-Hilfe
Pflegende Angehörige können durch die Kurzzeitpflege eine zeitliche begrenzte Entlastung erfahren oder aber pflegebedürftige Menschen werden beispielsweise nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vorbereitet. Die Kurzzeitpflege soll bei Bedarf die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken (Krankenhaus-Anschlusspflege) oder eine vorübergehende stationäre Pflege in einer Krisensituation ermöglichen, zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen, bei seelischer Überforderung der Pflegeperson oder vorübergehender Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen.
Verfügbarkeit nicht immer gewährleistet
Im Seniorencentrum St. Raphael stehen insgesamt acht eingestreute Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung. Das bedeutet, dass Kurzzeitpflege nur möglich ist, wenn aktuell ein Bewohnerzimmer verfügbar ist. Eine Vorplanung für einen längeren Zeitraum ist daher leider nicht möglich! Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.

Pflegesätze für Kurzzeitpflege
Folgende Kosten fallen ab 01.01.2025 an, wenn Sie die Kurzzeitpflege im Seniorencentrum St. Raphael in Anspruch nehmen möchten:
Pflegegrad | Tagessatz | Hinweise |
---|---|---|
Im Pflegegrad 0 sind Sie Selbstzahler und erhalten eine Rechnung. Sie haben keine Ansprüche auf Erstattung durch die Pflegekasse! Im Pflegegrad 1 haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege (§39c SGB V). | ||
kein Pflegegrad | € | Selbstzahler; keine Erstattungsansprüche |
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse generell die Gesamtkosten für Leistungen der Kurzzeitpflege bis zu einer Höhe von 1.854,00 €, inkl. 4,96 € Ausbildungsumlagen. | ||
Grad 2 tgl. | 86,08 €* | Betrag reicht für 21 Tage |
Grad 3 tgl. | 102,97 €* | Betrag reicht für 18 Tage |
Grad 4 tgl. | 120,59 €* | Betrag reicht für 15 Tage |
Grad 5 tgl. | 128,52 €* | Betrag reicht für 14 Tage |
*inkl. Ausbildungsumlage
Wichtige Hinweise:
- Der Anteil der Investitionskosten wird vom Hochsauerlandkreis übernommen (Bitte unbedingt Pflegestufenbescheid beifügen, da sonst der HSK die Kosten nicht übernimmt).
- Gegebenenfalls wird zusätzlich ein Einzelzimmerzuschlag von 1,12 € / täglich fällig.
- Der Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung von derzeit 41,83 € ist vom Bewohner bzw. in Ausnahmefällen vom Sozialamt zu zahlen.
Die bisher getrennten Budgets für Kurzzeitpflege (1.854 Euro) und Verhinderungspflege (1.685 Euro) werden ab dem 01. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengefasst.